Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Anmieten von Musikinstrumenten, Zubehör und zusätzlichen Services.

§ 1 Auftragserteilung

Mit der Annahme oder Bestätigung eines Angebotes der Firma PREISSLER MUSIC kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag (Auftrag) auf der Grundlage dieser AGB zustande. Die Annahme oder Bestätigung eines Angebots kann schriftlich in Textform, per Fax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sämtliche Aufträge, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per Telefax, Internet, E-Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für die Firma PREISSLER MUSIC erst verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg bestätigt worden sind. Sollte ein Instrument nach erfolgter Auftragsbestätigung nicht lieferbar sein, ist die Firma PREISSLER MUSIC berechtigt, einen nach ihrer Einschätzung gleichwertigen Ersatz zu stellen. Schadenersatzansprüche aus diesem Grund sind gegen die Firma PREISSLER MUSIC ausgeschlossen.

§ 2 Auftragsstornierung

Bei einer Auftragsstornierung durch den Mieter fallen Stornierungsgebühren in folgender Höhe an:

Bei einer Stornierung, die mehr als 72 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums erfolgt, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40% der Auftragssumme (netto) fällig, darüber hinaus bei Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor Beginn des Mietzeitraumes 70% der Auftragssumme (netto), bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden des Mietzeitraums 80% der Auftragssumme (netto), sowie bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums 90% der Auftragssumme (netto).

Die Stornierungsgebühren gelten unabhängig vom Grund der Auftragsstornierung und der damit verbundenen Schuldfrage. Sie gelten auch bei Auftragsstornierungen in Fällen von höherer Gewalt, Streiks im Transportwesen, Unwettergefahr, potentieller Krankheits-, Kriegs- oder Terrorgefahr. Die Stornierungsgebühren verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher MwSt. und sind sofort fällig.

§ 3 Zweck

Die Musikinstrumente und jegliches Zubehör – nachfolgend Mietgegenstände genannt – dienen dem Mieter als Gegenstände für musikalische Zwecke. Ein geplanter Einsatz zu Open Air Veranstaltungen, als Requisiten für TV-, Film-, & Theaterproduktionen, zu Fotoaufnahmen, als Ausstellungsobjekte, oder zu anderen Zwecken ist dem Vermieter rechtzeitig schriftlich anzukündigen. Der Vermieter kann den vorgesehenen Einsatzzweck ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Mietgegenstände unzureichend gewährleistet ist. Der Mieter sichert mit seiner Auftragserteilung zu, dass er, bzw. seine Bevollmächtigten / Erfüllungsgehilfen, mit der Handhabung der Mietgegenstände in vollem Umfang vertraut ist.

§ 4 Dauer und Kündigung

  1. Die Mietzeit ist auf den im Angebot festgelegten Zeitraum mit Tag und Uhrzeit befristet, gerechnet von der Anmietung der Mietgegenstände beim Vermieter und endet mit der Rückgabe an den Vermieter. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Eine vorzeitige Rückgabe reduziert den vereinbarten Mietpreis nicht. Der Mietzeitraum verlängert sich jeweils um einen Miettag, wenn der Mietgegenstand, bzw. die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Rückgabetermin (Tag und Uhrzeit) an den Vermieter zurückgegeben worden sind.
  2. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: bei Nichteinhaltung von § 3, Beschädigung, witterungsbedingter Gefahr für die Mietgegenstände bei Open-Air Veranstaltungen,  öffentlich-rechtliche Bedenken der Sicherheitsbehörden am Einsatzort, etc.) zur außerordentlichen, sofortigen Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann per Brief, per Fax oder auf elektronischem Weg erfolgen.
  3. Wird eine Veranstaltung durch eine staatliche Behörde (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsamt, etc.) wegen höherer Gewalt, Unwettergefahr, potentielle Krankheits- oder Terrorgefahr abgebrochen, ist der Vermieter sofort davon zu unterrichten und die Mietgegenstände sind zu sichern. Der behördliche Abbruch einer Veranstaltung und eine dadurch nicht mögliche Nutzung der Mietgegenstände reduziert den vereinbarten Mietpreis nicht. Schadenersatzansprüche aus diesem Grund sind an die Firma PREISSLER MUSIC ausgeschlossen.

§ 5 Transport und Aufstellung durch den Mieter

Die Anlieferung der Mietgegenstände zum Aufstellungsort, Aufstellung sowie Abbau und Rücktransport erfolgen – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – auf Veranlassung und Kosten des Mieters. Der Aufstellungsort und der Transportweg sind dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter kann den vorgesehenen Aufstellungsort oder Transportweg ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung der einwandfreie Einsatz oder die Sicherheit der Mietgegenstände nicht gewährleistet ist. Jede Änderung des Aufstellungsortes bzw. Einsatzortes bedarf der Einwilligung des Vermieters.

§ 6 Stageservice / Transportservice durch den Vermieter

Wird der Vermieter mit dem Transport der Mietgegenstände und/oder dem Auf/Abbau vor Ort (Stageservice) beauftragt, gelten die vom Mieter angegebenen Uhrzeiten als fest verbindlich. Sollte der Mieter, bzw. seine Vertragspartner, die angegebenen Zeiten nicht einhalten, ist der Vermieter berechtigt, Wartezeiten seines Personals und seiner Fahrzeuge gesondert in Rechnung zu stellen. Die Firma PREISSLER MUSIC haftet für die ausgeführten Arbeiten im Rahmen ihres Stageservice nur für grobe Fahrlässigkeit und nur bis zur Deckungsgrenze ihrer betrieblichen Haftpflichtversicherung. Leistungen der Firma PREISSLER MUSIC, die nicht schriftlich im Angebot enthalten sind, werden nur aus Kulanz und ohne jegliche Haftung durchgeführt.

§ 7 Betrieb und Wartung

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sachgemäß und pfleglich zu behandeln und ggf. auf Veranlassung des Vermieters einen Wartungsvertrag abzuschließen. Wartungsarbeiten an den Mietgegenständen dürfen nur von Beauftragten des Vermieters ausgeführt werden, denen jederzeit – nach vorheriger Anmeldung – zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Vertragsgegenstand zu gewähren ist.
  2. Bauliche Veränderungen an den Mietgegenständen sind grundsätzlich verboten.
  3. Bei unseren Flügeln, Klavieren und anderen Instrumenten ist das Inside-Spiel und das Einbringen von Gegenständen jedweder Art verboten. Ein weiteres Verbot besteht für das Spielen auf unseren Schlaginstrumenten mit dafür ungeeigneten Schlägeln oder Gegenständen.
  4. Wenn bei Open-Air-Veranstaltungen / Konzerten im Freien witterungsbedingt eine Gefahr für die Unversehrtheit der Mietgegenstände oder eine Gefahr für anwesende Personen besteht, ist der Vermieter, oder eine von ihm dazu autorisierte Person, zu jeder Zeit berechtigt, die Mietgegenstände auf oder hinter der Bühne von der Stromzufuhr zu trennen, abzubauen, zu sichern oder zu entfernen. Die Entscheidung über das Vorliegen einer witterungsbedingten Gefahrenlage kann von staatlichen Organen oder hilfsweise vom Vermieter einseitig getroffen werden. Schadenersatzansprüche aus diesem Grund sind an die Firma PREISSLER MUSIC ausgeschlossen.

§ 8 Versicherung

Die Mietgegenstände der Firma PREISSLER MUSIC sind versichert. Die Versicherung gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und bei Tourneen für maximal bis zu 6 Wochen weltweit. Für die Dauer des Mietzeitraums trägt der Mieter je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,00; kein Versicherungsschutz besteht bei selbst durchgeführten Transporten, bei selbst durchgeführtem Auf- und Abbau, bei nicht sorgfältiger Behandlung und bei Witterungsschäden durch ungenügenden Schutz der Mietgegenstände, z.B. bei Open Air Veranstaltungen. Für abhanden gekommene Mietgegenstände oder bei Totalschäden ist der Mieter voll ersatzpflichtig. Gleiches gilt auch für den Fall der Unterschlagung oder den Untergang. Die Bestimmungen des BGB bleiben unverändert.

§ 9 Haftung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft oder leicht fahrlässig verursacht werden. Der Mieter haftet ebenso für Spielschäden und Schäden durch unsachgemäße Nutzung. Beschädigungen, sowie abhanden gekommene Mietgegenstände, müssen, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr nach Aufwand, sofort bezahlt werden. Der Vermieter haftet weder für mittelbare Schäden (z.B.: Mangelfolgeschaden, wie entgangenen Gewinn) noch für den Verlust von Mietgegenständen. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Nur bei PREISSLER MUSIC in Berlin direkt erfolgt eine ordnungsgemäße Rücknahme der Mietgegenstände. An anderen Orten kann eine Rücknahme nur unter Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung in den Geschäftsräumen der Firma PREISSLER MUSIC stattfinden. Die Prüfung erfolgt in der Regel binnen drei Werktagen nach Ankunft aller Mietgegenstände bei der Firma PREISSLER MUSIC.

§ 10 Allgemeines

Sämtliche Rechte des Vermieters aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt auch für Lücken. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.

§ 11 Alternative Streitbeilegung

Die Firma PREISSLER MUSIC ist weder bereit noch dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 12 EU-Streitschlichtung

Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Die Firma PREISSLER MUSIC ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

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